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VG Trier (19.03.2003): Ausreisezentrum als Willensbeugung unzulässig (5 K 1318/02) Urteil

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VG Trier (19.03.2003): Ausreisezentrum als Willensbeugung unzulässig (5 K 1318/02) Urteil (96730 bytes, pdf-File)
Eine vierköpfige Familie durfte das Lager in Trier verlassen, denn: "Die Maßnahme darf sich dabei insbesondere nicht als Schikane oder strafähnliche Maßnahme gegenüber dem Betroffenen erweisen und erst recht nicht auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen."

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